Vereinssatzung

Förderverein Herzklopfen e.V. Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Nehmen „Förderverein Herzklopfen"-

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V." im Namen.

  • Der Vereinssitz ist in Esslingen. Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden,
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung der Klinik für Kardiologie, Angiologie und Pneumologie des Klinikums Esslingen insbesondere

- bei der Anschaffung medizinischer Geräte,

- bei der Verbesserung der räumlichen Ausstattung der Kardiologischen Klinik,

- bei der Aussrichtung und Finanzierung von Fachvorträgen und fachlichen Fortbildungen, - bei der fachlichen Weiterbildung von deren Mitarbeitern,

- bei allen Maßnahmen und Entwicklungen zur Prävention für Herz- und Kreislauferkrankungen,

- bei allen sonstigen wissenschaftlichen und forensischen Weiterentwicklungen der Behandlung.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenorcinung (5 52 Abs. 2 A077).

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

4. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung des Ehrenamtes aus der Ehrenamtspauschale nach gültigem Einkommensteuergesetz bezahlt werden. Die Rückspende der Ehrenamtspauschale an den Verein ist möglich.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Hierbei erhält jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Fördernde Mitglieder sind Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts und Institutionen, die durch regelmäßige Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins unterstützen. Sie werde durch eine natürliche Person vertreten.

Fördernde Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen sowie Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Aufnahme

Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach Aufnahme erhält das neue Mitglied eine Satzung.

2. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Jahresende, gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. von einem Monat.
  • b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • c) Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung nicht bis Ende des Kalenderjahrs entrichtet wurde.
  • d) Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen). Ein Ausschluss ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu fördern.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres fällig und soll per Lastschriftseinzug erfolgen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- ein oder mehrere Kassenprüfer

§9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des
Vereins einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und per
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall, oder auf begründeten, schriftlichen
Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen. Falls der Verein weniger als 100
Mitglieder hat, muss der Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vorgebracht werden.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammilung ist den Mitgliedern schriftlich unter M
Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
Die Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, e-mail, etc.)
eingehalten.

4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Ein
Mitglied kann nicht mehr als 5 weitere Stimmrechte als Vertreter ausüben. Bevollmächtigte, die
nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.

5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens
zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem
Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorliegen.
Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und
sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in vollem
Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie beschließt
über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte und hat insbesondere folgende
Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Vertreter
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und eventueller Beisitzer
c) Wahl und Abberufung des Jugendbeauftragten
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
e) Mitarbeit bei der Erstellung und Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung.
f) Des weiteren ist die Mitgliederversammlung für Änderungen der Satzung zuständig. Zu einem
solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
sowie die einfache Mehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes
geleitet, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch eine von ihm benannte
Person. Ist eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern, so
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlunggsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer dieser
Erörterung.

2. Die Mitgliederversammiung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen neu einzuberufen. Wird auch dann keine Beschlussfähigkeit erreicht,
ist die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einzuberufen; sie ist dann
ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Versammlungseiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn
der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang
der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss
dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründungen.

§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern, die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Zur Erweiterung können bei Bedarf Beisitzer hinzu kommen.

2. Der Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt; die Stellvertreter vertreten mit
einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gemeinsam. Beisitzer haben keine
Vertretungsbefugnis nach außen.

3. Der Vorstandsvorsitzende ist vom Verbot des 5 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich
auf das Vereinsvermögen.

5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

6. Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der
Kassenwart und eine individuell festzulegende Anzahl von Beisitzern.
Bei Bedarf kann eine Person maximal zwei Ämter übernehmen.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des
Zustandekommens der Beschlüsse regelt.

8. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind für eine Dauer von mindestens
10 Jahren aufzubewahren.

§13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die
satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne
des 826BGB.

2. Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht gesetzliche Vertreter im
Sinne des 8 26 BGB.

3. Der Vorständ bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft
die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

4. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das voraus liegende Geschäftsjahr und fertigt
einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Handelsregister und die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der
Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von
Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so
kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss jedoch die Mitglieder alsbald davon
schnitlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.

6. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen.

7.Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen zur Erreichung der satzungsgemäßen
Vereinsziele erlassen.

§14 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung wird mindestens ein, maximal zwei Kassenprüfer für jeweils
zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes
sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die
Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder
bei gegebener Veranlassung.

3. Hat der Verein mehr als hundert Mitglieder, kann dem Kassenprüfer ein gleichberechtigter
zweiter Kassenprüfer auf Antrag des Vorstandes und nach Wahl durch die Mitgliederversammlung
zur Seite gestellt werden. Beide Kassenprüfer nehmen Ihre Aufgaben dann gemeinschaftlich wahr.

§15 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem
Vereinsvermögen.

2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten
des Vereins besteht nicht.

§16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen
werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum
Liquidator bestellt wird.

2. Sinkt die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder und ändert sich dies Anzahl nicht innerhalb eines
Jahres, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft, des Naturschutzes oder des Sports.

4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

5. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die
Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird,
oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein
Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich
mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

Geänderte Fassung.
Esslingen, 20. Mai 2011

 

Geschäftsordnung des Vorstandes
„Förderverein Herzklopfen“

 

§1
Nach der Satzung setzt sich der Vorstand zum Zeitpunkt der Gründung zusammen aus:
Vorsitzender, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, 3 Beisitzern, Schatzmeister, Schriftführer, Referent für Öffentlichkeitsarbeit.

§2
Die Pflichten des Vorstandes und dessen Vorsitzenden ergeben sich aus der Satzung. Die Geschäftsordnung kann jederzeit aufgrund Mehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden.

§3
Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vertretungsbevollmächtigungen unter den Vorstandsmitgliedern sind zulässig. Die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder wird bei Bedarf jeweils per Einzelbeschluss festgelegt.

Der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beruft mindestens einmal jährlich vor der Hauptversammlung eine Vorstandssitzung ein. Weitere Sitzungen finden bei Bedarf statt.

§4
Zu den Vorstandssitzungen soll unter der Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig eingeladen werden.

§5
Der Vorstand bestimmt einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes mit der Übernahme von Aufgaben und Projekten.
Über Art und Umfang erfolgt ein mehrheitlicher Beschluss gem. § 6 der Geschäftsordnung, der im Sitzungsprotokoll zu vermerken ist.

Der Beschluss kann auch in einem Umlaufverfahren schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Projektleiter informieren den Vorstand
laufend über den Stand der Abwicklung des Projektes. Der Vorstand ist berechtigt zu seinen Sitzungen für die Entscheidungsfindungen wichtige Personen hinzuzuziehen.

§6
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§7
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Eine Abschrift der Protokolle ist an die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes weiterzuleiten.

§8
Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins ist der Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils allein. Die 1. und 2. Stellvertreter jeweils gemeinsam mit dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder zusammen.

§9
Die Geschäftsordnung tritt gem. Beschluss der Vorstandssitzung vom 17. Mai 2010 in Kraft.


Esslingen, 17.Mai 2010